Dass Leiharbeit nun tarifvertraglich geregelt ist, ist nicht nur für den traditionellen Zeitarbeitssektor relevant, sondern auch für Leiharbeitnehmer in den “Personal-Service-Agenturen”, die auf der Grundlage öffentlicher Ausschreibungen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) eingerichtet werden sollen, um Arbeitslose vorübergehend einzustellen und kurzfristig einzustellen (DE02222203N). Eine Voraussetzung für eine Zeitarbeitsfirma, einen Vertrag über die Leitung eines PSA zu erhalten, ist die Einhaltung eines Tarifvertrags. Beide Tarifpakete enthalten “Härteklauseln”, d. h. bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit der drohenden Insolvenz können Arbeitgeber vorübergehende Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen beantragen, um eine Insolvenz zu verhindern. Der DGB-BZA-Tarifvertrag enthält ferner eine “Öffnungsklausel”, die “dreigliedrige” Lohnvereinbarungen – d. h. zwischen Gewerkschaften, Zeitarbeitsfirmen und Verwenderunternehmen – ermöglicht, wenn diese für die Leiharbeitnehmer, die an diese Unternehmen geschickt werden, günstiger sind. Im DGB-BZA-Lohnvertrag heißt es ausdrücklich, dass die Mindestlöhne für entsandte Arbeitnehmer (DE0306207T), die über den vereinbarten Tarifen für Leiharbeitnehmer liegen, vom Tarifvertrag nicht betroffen sind. Die Tarifverträge zwischen DGB und BZA sehen einen Bonus zusätzlich zu den oben genannten Lohnsätzen vor, der von der Arbeitszeit im Nutzerunternehmen abhängt: Laut beiden DGB-Tarifverträgen haben Arbeitnehmer im ersten Beschäftigungsjahr Anspruch auf 24 Arbeitstage (von Montag bis Freitag). Wenn Arbeitnehmer die Zeitarbeitsfirma innerhalb der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung verlassen, wird der Anspruch anteilig auf das gesetzliche Minimum von 24 Tagen (von Montag auf Samstag) pro Jahr reduziert. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub steigt mit der Beschäftigung und erreicht nach fünfjähriger Beschäftigung in der Zeitarbeitsfirma maximal 30 Arbeitstage (von Montag bis Freitag).